Inventarverzeichnis bewerten
beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände im Anlage- und Umlaufvermögen
Inventarverzeichnis bewerten - beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände im Anlage- und Umlaufvermögen
Gemäß § 240 HGB erstellt jedes Unternehmen ein Inventarverzeichnis seiner beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände im Anlage- und Umlaufvermögen und bewertet diese nach unterschiedlichen Anforderungen:
Steuer- und handelsrechtliche Bewertungsspielräume werden ausgenutzt, um die Handels- bzw. Steuerbilanz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu variieren.
Banken haben davon abweichende sehr strenge Bewertungsregeln, um bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände als Sicherheit für Kredite zu aufzunehmen.
Versicherungen, insbesondere Feuerversicherungen von Gebäuden und Produktionsmitteln stellen davon deutlich abweichende Anforderungen an ein Inventarverzeichnis,
um realistische Wiederbeschaffungswerte zu erhalten ohne sich der Gefahr einer Über- oder Unterbewertung auszusetzen.
Der Unternehmer hat darüber hinaus möglicherweise eigene kostenrechnerische Anforderungen an die Bewertung der inventarisierten Positionen, die von allen bisher genannten Adressatenkreise abweichen.